Informationen zu allgemeinen Regeln / Einführungsphase (EF)

0
2993

Das Schulverhältnis endet, wenn die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang durchlaufen oder die Schulpflicht (10 Jahre) erfüllt hat und ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erteilt wird, d.h. der Besuch der gymnasialen Oberstufe ist freiwillig.

Daraus folgt, dass wir von euch erwarten, an eurem erfolgreichen Schulbesuch mitzuarbeiten und euch im Unterricht einzubringen.

Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis
Schulgesetz NRW

(3) Schülerinnen und Schüler haben die Pflicht daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Sie sind insbesondere verpflichtet, sich auf den Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Sie haben die Schulordnung einzuhalten und die Anordnungen der Lehrerinnen und Lehrer, der Schulleitung und anderer dazu befugter Personen zu befolgen.

Schulordnung
In unseren Schule verhalten wir uns freundlich und fair, langsam und leise. Das bedeutet:

  • Ich provoziere nicht, schlage nicht und vermeide Streit und achte auf die anderen.
  • Ich verhalte mich in der Schule geduldig und leise und störe weder den eigenen Unterricht noch den der anderen Klassen. 
  • Ich halte meine ganze Schule sauber. 
  • Ich gehe vorsichtig mit allen Dingen um, die mir nicht gehören. 
  • Ich fotografiere, filme und verschicke nur mit Erlaubnis. 
  • Meine Unterrichtszeit ist meine Arbeitszeit.

Allgemeine Regeln

  • Ich sorge selber für vollständiges Material vor Beginn des Unterrichts.
  • Überall da, wo ein Dach über dem Kopf ist, gehe ich langsam und verhalte mich leise.
  • Auf den Treppen nutze ich aus Sicherheitsgründen kein Handy.
  • Ich übe auf andere keine physische oder psychische (Provokationen, abfällige Äußerungen) Gewalt aus. 
  • Ich verhalte mich im Unterricht angemessen und respektvoll gegenüber allen Beteiligten.

Verlassen des Schulgeländes

Den Schüler_innen der Gymnasialen Oberstufe ist das Verlassen des Schulgeländes während Pausenzeiten und Freistunden gestattet. Wir bitten ich aber, weiterhin das Angebot der Mensa wahrzunehmen um günstiger und besser zu essen als beim Bäcker oder der Pommesbude :)Essen von außerhalb darf nicht in der Mensa verzehrt werden!

Mensabestellung auf https://ge-nord.meal-o.com

Das Rauchen ist auf dem kompletten Schulgelände nicht gestattet. Auch eine Belästigung der Nachbarschaft durch Rauchen vor den umgebenden Wohnhäusern oder der Grundschule ist nicht erlaubt.

Allgemeine Regelungen zu Fehlzeiten und Krankmeldungen an der Schule
Das Schulgesetz für das Land NRW verlangt, dass jede Schülerin bzw. jeder Schüler der Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht nachkommt und Versäumnisse ordnungsgemäß entschuldigt. Die Schule hat die Pflicht, zu überprüfen, dass dies auch wirklich geschieht.

Die Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer kontrollieren jeweils zum Ende des Quartals, inwieweit die Pflicht zur Entschuldigung erfüllt worden ist, ebenso melden die Fachlehrer den Beratungslehrerinnen und -lehrern zum Ende des Quartals die Fehlstunden der einzelnen Schülerinnen und Schülern.

Erkrankungen vor Beginn des Unterrichtes: Wenn die Schülerin/der Schüler bereits vor Beginn des Unterrichts erkrankt ist, so erbitten  wir eine telefonische Mitteilung durch einen Erziehungsberechtigten bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern, volljährige Schülerinnen und Schüler können persönlich anrufen.

Erkrankungen während des Unterrichtes – Abmeldung vom Unterricht Schülerinnen und Schüler, die im Laufe des Schultages wegen Krankheit oder aus anderen Gründen die Schule verlassen, müssen sich vorher offiziell abmelden. Hierbei benachrichtigen sie entweder den /die Fachlehrer der folgenden Unterrichtsstunde(n) oder melden sich im Sekretariat ab, sollte der Fachlehrer/ die Fachlehrerin nicht anwesend sein.

Generell gilt in allen Fällen, dass die Schülerin/der Schüler bei Versäumnissen des Unterrichts verpflichtet ist, den Unterrichtsstoff im Rahmen ihrer /seiner Möglichkeiten nachzuholen und Hausaufgaben ebenfalls, wenn dies möglich ist, anzufertigen.

Beurlaubungen
Steht der Grund für das Fernbleiben vom Unterricht schon vorher fest (z.B. Krankenhausaufenthalt, Bewerbung…), ist rechtzeitig ein schriftlicher Antrag zu stellen. Beurlaubungen für eine Fachstunde kann der Fachlehrer, Beurlaubungen bis zu zwei Tagen innerhalb eines Vierteljahres (Quartals), falls diese nicht unmittelbar vor den Ferien liegen, kann der Beratungslehrer/ die Beratungslehrerin genehmigen.

Fehlzeiten aus schulinternen Gründen
Fehlzeiten aus schulinternen Gründen (z.B. Klausuren, Exkursionen, Schulveranstaltungen….) brauchen nicht entschuldigt zu werden. Die Fachlehrer sind aber darauf hinzuweisen, dass diese Fehlstunden auch entsprechend verbucht und nicht als Fehlstunden auf den Zeugnissen erscheinen.

Sportunfähigkeit
Atteste, die Sportunfähigkeit für einen längeren Zeitraum bescheinigen, sind in jedem Fall zunächst dem Beratungslehrer vorzulegen. Der Sportlehrer entscheidet, ob der Schüler beim Sportunterricht anwesend sein muss.

Fehlen bei Klausuren
Fehlen bei Klausuren: Fehlt ein Schüler/eine Schülerin bei einer Klausur, so hat er/sie oder  deren Erziehungsberechtigte die Schule morgens am Klausurtag (auf jeden Fall vor Beginn der Klausur) zu verständigen. Am Tag seiner/ihrer Rückkehr zum Unterricht muss der Schüler/die Schülerin eine ärztliche Schulunfähigkeitsbescheinigung beim Beratungslehrer vorlegen, um einen Nachschreibetermin zu erhalten. Ansonsten gilt das Fehlen als unentschuldigt und die Klausur  kann mit der  Notenstufe „ungenügend“ bewertet werden.
Das Schulverhältnis endet, wenn die nicht mehr schulpflichtige Schülerin oder der nicht mehr schulpflichtige Schüler trotz schriftlicher Erinnerung ununterbrochen 20 Unterrichtstage unentschuldigt fehlt.