Das in der nordrhein-westfälischen Landesverfassung verankerte Recht der Eltern, durch ihre Vertretungen an der Gestaltung des Schulwesens mitzuwirken, hat einen hohen Stellenwert. Die Wahlen zu den verschiedenen schulischen Mitwirkungsgremien finden mit Beginn des neuen Schuljahres 24/25 statt. Passend dazu hat das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Informationen zum Thema Elternmitwirkung herausgegeben.
Allgemeine Information Schulmitwirkung zum Herunterladen
1. Recht auf Schulmitwirkung
Das Recht der Eltern auf Schulmitwirkung ergibt sich sowohl aus der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen als auch aus den Regelungen in den §§ 62 ff. Schulgesetz (SchulG). Den Eltern stehen nach dem Schulgesetz verschiedene Möglichkeiten of- fen, sich aktiv am Schulleben zu beteiligen.
Mitwirkungsgremien für Eltern sind nach dem Schulgesetz die Klassenpflegschaft oder Jahrgangsstufenpflegschaft, die Schulpflegschaft und die Schulkonferenz. Jedes Mitwirkungsgremium bleibt bis zum ersten Zusammentreten des neu-gewählten Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr bestehen.
Ein Mitwirkungsgremium wird grundsätzlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen. Die Mitglieder sind dabei mit einer Frist von mindestens sieben Tagen unter Beifügung der Tagesordnung und der Beratungsunterlagen schriftlich einzuladen.
Die Schulen haben den Mitwirkungsgremien die notwendigen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört beispielsweise das zur Verfügung stellen von Räumen für Gremiensitzungen oder die Nutzung des Kopierers.
2. Klassenpflegschaft / Jahrgangsstufenpflegschaft
Zu Beginn des Schuljahres werden die Eltern der Kinder in den Eingangsklassen entweder von der Schulleitung oder der Klassenleitung zu einer Klassenpflegschaftssitzung eingeladen. Bei Eingangsjahrgangsstufen erfolgt die Einladung der Eltern durch die Jahrgangsstufenleitung zu einer Jahrgangsstufenpflegschaftssitzung. Bei bereits bestehenden Klassen oder Jahrgangsstufen erfolgt die Einladung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der bisherigen Klassenpflegschaft oder Jahrgangsstufenpflegschaft.
Die Eltern der Klassenpflegschaft wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Beide nehmen über ihre Aufgaben in der Klassenpflegschaft hinaus mit be- ratender Stimme an der Klassenkonferenz teil. Die oder der Vorsitzende beruft während des Schuljahres die Sitzungen der Klassenpflegschaft ein und legt in Absprache mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer die Themen der Tagesordnung fest. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer nimmt an den Klassenpflegschaftssitzungen teil.
Bei Jahrgangsstufen bilden die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Jahrgangsstufe die Jahrgangsstufenpflegschaft. Die Jahrgangsstufen- pflegschaft wählt für jeweils angefangene 20 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Schulpflegschaft. Für jede dieser Personen wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt.
Die Wahltermine richten sich nach den Vorgaben in der von der Schulkonferenz zu beschließenden Wahlordnung. Die Empfehlung einer Wahlordnung für Schulmitwirkungsgremien des Ministeriums für Schule und Bildung sieht dabei für Klassen- und Jahrgangsstufen eine Wahl spätestens zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn vor.
3. Schulpflegschaft
Alle Klassenpflegschaftsvorsitzenden nehmen an der Sitzung der Schulpflegschaft teil, die in der Regel ein- bis zweimal im Schuljahr tagt. Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen aller Eltern der Schule gegenüber der Schulleitung und den anderen Mitwirkungsgremien. Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie die Elternvertretung für die Schulkonferenz und für die Fachkonferenzen. Für die Elternvertretung in der Schulkonferenz und in den Fachkonferenzen sind alle Eltern von nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern wählbar (also nicht nur die Mitglieder der Schulpflegschaft). Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft ist mit der Wahl automatisch Mitglied der Schulkonferenz, es sei denn, dies wird ausdrücklich abgelehnt. Die Schulpflegschaft wählt auch eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der (mit Einverständnis der oder des Betroffenen) an sogenannten Teilkonferenzen bei der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 53 Absatz 3 Satz 1 SchulG teilnimmt. Sie kann auch für dieses Gremium eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter wählen.
Die Wahltermine richten sich auch hier nach den Vorgaben in der von der Schulkonferenz zu beschließenden Wahlordnung. Die Empfehlung einer Wahlordnung für Schulmitwirkungsgremien des Ministeriums für Schule und Bildung sieht dabei für die Schulpflegschaft eine Wahl spätestens fünf Wochen nach Unterrichtsbeginn vor.
4. Schulkonferenz
Die Schulkonferenz ist das höchste Gremium der Schule. Ihr gehören je- weils – je nach Schulstufe in unterschiedlichen Anteilen – Elternvertretende, Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler an. Die Schulkonferenz befasst sich mit allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vor- schläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbe- hörde richten. Vorschlägen der Schulleitung oder des Schulträgers stimmt sie zu oder lehnt sie ab. In § 65 SchulG ist festgelegt, über welche Angelegenheiten die Schulkonferenz zu entscheiden hat. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter, aber ohne Stimmrecht. Nur bei Stimmengleichheit gibt das Votum der Schulleiterin oder des Schulleiters den Ausschlag.
5. Vertretung der Schule nach außen
Die Schule wird nach außen, gegenüber dem Schulträger und der Schul- aufsicht durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten; sie oder er ist dabei an die Beschlüsse der Schulkonferenz gebunden.
6. Ersatzschulen
Ersatzschulen müssen nach § 100 Absatz 5 SchulG gleichwertige Formen der Mitwirkung im Sinne des SchulG gewährleisten.
7. Weitere Informationen
Weitere Informationen finden Sie im Angebot des neuen Portals „ElternMitWirkung“ der Qualitäts- und Unterstützungs-Agentur – Landesinstitut für Schule (QUA-LiS) unter
https://elternmitwirkung.nrw.de, und dort insbesondere auf der Unterseite „Elternqualifizierung“ unter https://elternmitwirkung.nrw.de/elternqualifizierung.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema „Wahlen der Schulmitwirkungsgremien“ stehen auf der Internetseite unter dem Link https://www.schulministerium.nrw/wahlen-der-schulmitwirkungsgremien zur Verfügung.
Weiterführende Informationen zum Thema Elternmitwirkung werden den Erziehungsberechtigten unter dem Link https://elternmitwirkung.nrw.de/ zur Verfügung gestellt.