Satzung des Fördervereins

Förderverein der Gesamtschule Uellendahl-Katernberg e.V.

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Satzung – Stand: 04.11.2013

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Fördervereins

  1. 1)  Der Verein führt den Namen„Förderverein der Gesamtschule Uellendahl-Katernberg e.V.
  2. 2)  Er hat seinen Sitz in Wuppertal und wird in das Amtsregister eingetragen.

3)  Zweck des Vereins ist es die Förderung der Erziehung, Volks-und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die ideelle und materielle Unterstützung des pädagogischen Konzepts der Gesamtschule Uellendahl-Katernberg e.V. mit seinen unterschiedlichen Formen.

  • Ganztag
  • Gemeinsamer Unterricht behinderter und nichtbehinderter Kinder

Dazu gehören u.a. insbesondere:

  • Die Beschaffung von Spiel- und Arbeitsmaterial.
  • Die Förderung und materielle Unterstützung von Schulfesten, Ausflügen und Klassenreisen, sowie anderer pädagogisch wertvoller Veranstaltungen für die Kinder.
  • Die materielle Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder.
  • Die Gewährung von Zuschüssen zu Fortbildungsveranstaltungen und
  • Fortbildungsreisen für das pädagogische Personal, soweit dafür keine oder nur unzureichende Zuschüsse aus anderen Quellen gewährt werden.
  • Die Beschaffung von Medien, Geräten, Möbeln und Einrichtungsgegenständen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4)  MitteldesVereinsdürfennurfürdiesatzungsgemäßenZweckeverwendetwerden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5)  EsdarfkeinePersondurchAusgaben,diedemZweckderKörperschaftfremdsind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden. Sie sind stimmberechtigt.
  2. Der Beitritt zum Verein muss schriftlich erklärt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist an die Zahlung des jährlichen Mindestmitgliedschaftsbeitrages gebunden.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an den Vorstand zu stellen und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  4. Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist schriftlich gegen über dem Vorstand zu erklären. Bereits eingegangene Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Die Streichung eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen für ein Beitragsjahr länger als drei Monate nach dessen Ablauf in Verzug ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.Bei groben Verstößen gegen die Satzung kann ein Mitglied durch die Mitgliederversammlung vom Verein ausgeschlossen werden.

§ 3 Vereinsvermögen

  1. Der Verein wird durch Spenden und Mitgliedsbeiträge finanziert. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. De Zahlung erfolgt grundsätzlich über Bankeinzug. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden in der jährlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Es steht den Mitgliedern frei, höhere Beträge zu zahlen. Spenden begründen keine Rechtsansprüche an den Verein.
  2. Über die Verwendung der vorhandenen Mittel entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  •  Die Mitgliederversammlung

§ 5 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer/in ist und dem Kassenführer. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand um bis zu zwei Beisitzer/innen erweitern.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit jeweils für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wahl erfolgt einzeln und in geheimer Abstimmung. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes fort. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Satzung
  4. Der Vorstand setzt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.
  1. Der Vorstand verwaltet die Mittel des Vereins und beschließt über ihre Verwendung (vgl. § 3, Abs.2).
  2. Die Kassenführung wird durch die Mitgliederversammlung überwacht. Der Kassenführer hat einmal jährlich der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes beschließt, beschließt der Vorstand über alle Angelegenheiten des Vereins.
  4. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich.Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen werden vom Vereinsvermögen erstattet.
  5. Vorstand im Sinne des §26BGB sind der Vorsitzende, seinStellvertreter und der Kassenführer. Willenserklärungen können nur von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam abgegeben werden.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. DerVorstand beruft mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlungein. Ort und Zeit der Versammlung bestimmt der Vorstand. In der Einladung muss eine Tagesordnung angegeben werden. Sie muss an die ordentlichen Mitglieder des Vereins mindestens acht Tage vor Tagungsbeginn schriftlich oder in ähnlich geeigneter Weise vorliegen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist binnen drei Wochen einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Vereins dieses beantragen.
  3. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vereins oder sein Stellvertreter. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und bei den Akten des Vorstandes aufzubewahren. Die Mitglieder haben das Recht, alle Niederschriften einzusehen.
  4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  • Die Wahl des Vorstandes des Vereins.
  • Die Entscheidung über Satzungsänderungen.
  • Die Entlastung oder Verweigerung er Entlastung des Kassenführers, nachdem
  • dieser den jährlichen Kassenbericht vorgelegt hat.
  • Sie entscheidet über Anträge, die ihr vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden.
  • Aus der Mitgliederversammlung können Initiativanträge gestellt werden. An
  • Beschlüsse über diese Anträge ist der Vorstand gebunden.
  • Die Festlegung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge.
  • Die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

§ 7 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

  1. Soweit Gesetz und Satzung nichts anderes bestimmen, gilt folgendes:
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder zusammen sind.
  • Beschlüsse werden im Vorstand mit einfacher Mehrheit gefasst.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zu ihr eingeladen wurde und mehr als fünf Mitglieder anwesend sind.
  • Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefüllt, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

2) Für Anträge auf Satzungsänderung gilt:

  • Über Satzungsänderungen darf nur abgestimmt werden, wenn dieser Punkt auf der Einladung zur Mitgliederversammlung steht.
  • Über Anträge auf Änderung der Satzung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Auflösung des Fördervereins

Die Auflösung kann nur mit einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem zustimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wuppertal, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Jugendhilfe zu verwenden hat.

Wuppertal, den 4.11.2013