Private Reisen von Schülerinnen und Schülern in Covid-19-Risikogebiete

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Informationen zu Verpflichtungen bei der Rückkehr nach Deutschland

Informationen-für-Reisende-aus-Risikogebieten

  • Bei der Einreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland (Reiserückkehr) gelten besondere Regelungen, aus denen sich wichtige Verpflichtungen – auch für Schülerinnen und Schüler ergeben.Hier finden sie die Liste zu den aktuellen Risikogebieten.

Bei einer Einreise aus einem Risikogebiet ist die aktuelle  Coronaeinreiseverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten:

  • Es besteht die Pflicht sich bei Rückkehr aus einem Risikogebiet auf Corona testen zu lassen. Hier gilt: Nachweis eines negativen Testergebnisses bei der Einreise, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dieses ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein oder Testung unverzüglich nach der Einreise, wenn möglich direkt am Flughafen.
  • Bis zum Erhalt des Ergebnisses, muss eine häusliche Quarantäne eingehalten werden. Wenn der Test negativ ist und sich keine Symptome auf COVID-19 zeigen, beendet dies die Quarantäne.

Auch Schülerinnen und Schülern müssen sich nach der Rückkehr aus Risikogebieten in Quarantäne begeben. Wenn sie dies missachten und dennoch zur Schule kommen, spricht die Schulleitung das Verbot aus, das Schulgelände zu betreten.
Unabhängig von den rechtlichen Folgen stellt ein solches Verhalten einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme in der Schule dar.

  • Die Erziehungsberechtigten bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler
    müssen die Schule sofort benachrichtigen und schriftlich den Grund des Fehlens mitteilen. Bei begründeten Zweifeln,  kann die Schule im Fall der gesetzlichen Quarantäne von den Eltern Nachweise über die Reise in ein Risikogebiet verlangen und im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne  beim Gesundheitsamt Erkundigungen einziehen, ob Maßnahmen dort aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder getroffen worden sind.
  • Wegen Quarantäne nicht erbrachte Leistungsnachweise (Kompetenztests, Klausuren) müssen nachgeholt werden.

Weiterführende Informationen sind auf der Sonderseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen abrufbar unter: Gesundheitsministerium Coronavirus